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   BVerwG, 23.01.1969 - VIII C 56.66   

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BVerwG, 23.01.1969 - VIII C 56.66 (https://dejure.org/1969,2730)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.1969 - VIII C 56.66 (https://dejure.org/1969,2730)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 1969 - VIII C 56.66 (https://dejure.org/1969,2730)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Begriff der dauernden Dienstunfähigkeit im Soldatenrecht - Fürsorgepflicht des Staates gegenüber den Berufssoldaten und den Soldaten auf Zeit - Ermessensentscheidung der Behörde bezüglich einer vorzeitigen Zurruhesetzung

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • Drs-Bund, 29.02.1956 - BT-Drs II/2140
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1969 - VIII C 56.66
    Die genannte Vorschrift des Soldatengesetzes wurde wörtlich übernommen aus § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551); es wurden lediglich die Worte "der Beamte auf Lebenszeit" ersetzt durch die Worte "ein Berufssoldat" (vgl. die Begründung zu § 39 Abs. 2 des Regierungsentwurfs eines Soldatengesetzes - BTDrucks. II/1700 - und den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Verteidigung zu § 39 des Gesetzentwurfs - BTDrucks. II/2140 -).

    Diese Vorschrift regelt die Fürsorgepflicht des Staates gegenüber den Berufssoldaten und den Soldaten auf Zeit so, wie es auch im Beamtenrecht für die Beamten - durch § 79 BBG für die Bundesbeamten - vorgesehen ist (vgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für die Verteidigung zu § 26 a des Entwurfs eines Soldatengesetzes - BTDrucks. II/2140).

  • Drs-Bund, 23.09.1955 - BT-Drs II/1700
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1969 - VIII C 56.66
    Die genannte Vorschrift des Soldatengesetzes wurde wörtlich übernommen aus § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551); es wurden lediglich die Worte "der Beamte auf Lebenszeit" ersetzt durch die Worte "ein Berufssoldat" (vgl. die Begründung zu § 39 Abs. 2 des Regierungsentwurfs eines Soldatengesetzes - BTDrucks. II/1700 - und den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Verteidigung zu § 39 des Gesetzentwurfs - BTDrucks. II/2140 -).
  • BVerwG, 21.10.1966 - VI C 46.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1969 - VIII C 56.66
    Seine Entscheidung unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (Urteil vom 21. Oktober 1966 - BVerwG VI C 46.63 -, Buchholz a.a.O. Nr. 8).
  • BVerwG, 26.01.1967 - II C 32.65

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Feststellung einer

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1969 - VIII C 56.66
    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht einerseits entschieden, daß der Beamte als dienstunfähig erst dann anzusehen sei, wenn er weder das bisher von ihm innegehabte Amt noch ein diesem gleichzuachtendes Amt wahrnehmen könne, weil er jederzeit in ein mit gleichhohem Endgrundgenalt verbundenes Amt versetzt werden könne, das derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehöre wie das bisherige (BVerwGE 2, 270 [272]); es hat andererseits aber auch entschieden, daß die Fähigkeit zur Erfüllung der Pflichten des bisher innegehabten Amtes nicht immer ausreichend sei, weil einem Amt eine gewisse Vielseitigkeit immanent sein könne (Urteile vom 30. Januar 1964 - BVerwG II C 45.62 -, RiA 1964, 190, und vom 26. Januar 1967 - BVerwG II C 32.65 -, Buchholz BVerwG 232, § 42 BBG Nr. 9).
  • BVerwG, 21.10.1955 - II C 252.54
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1969 - VIII C 56.66
    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht einerseits entschieden, daß der Beamte als dienstunfähig erst dann anzusehen sei, wenn er weder das bisher von ihm innegehabte Amt noch ein diesem gleichzuachtendes Amt wahrnehmen könne, weil er jederzeit in ein mit gleichhohem Endgrundgenalt verbundenes Amt versetzt werden könne, das derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehöre wie das bisherige (BVerwGE 2, 270 [272]); es hat andererseits aber auch entschieden, daß die Fähigkeit zur Erfüllung der Pflichten des bisher innegehabten Amtes nicht immer ausreichend sei, weil einem Amt eine gewisse Vielseitigkeit immanent sein könne (Urteile vom 30. Januar 1964 - BVerwG II C 45.62 -, RiA 1964, 190, und vom 26. Januar 1967 - BVerwG II C 32.65 -, Buchholz BVerwG 232, § 42 BBG Nr. 9).
  • BVerwG, 30.01.1964 - II C 45.62
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1969 - VIII C 56.66
    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht einerseits entschieden, daß der Beamte als dienstunfähig erst dann anzusehen sei, wenn er weder das bisher von ihm innegehabte Amt noch ein diesem gleichzuachtendes Amt wahrnehmen könne, weil er jederzeit in ein mit gleichhohem Endgrundgenalt verbundenes Amt versetzt werden könne, das derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehöre wie das bisherige (BVerwGE 2, 270 [272]); es hat andererseits aber auch entschieden, daß die Fähigkeit zur Erfüllung der Pflichten des bisher innegehabten Amtes nicht immer ausreichend sei, weil einem Amt eine gewisse Vielseitigkeit immanent sein könne (Urteile vom 30. Januar 1964 - BVerwG II C 45.62 -, RiA 1964, 190, und vom 26. Januar 1967 - BVerwG II C 32.65 -, Buchholz BVerwG 232, § 42 BBG Nr. 9).
  • BVerwG, 14.08.1978 - 2 B 8.78

    Dienstunfähigkeit - Beamtenrecht

    Der Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 55 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (BGBl. I S. 313, 429) - SG - ist derselbe wie der Begriff der Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht (Begründung zu § 50 Abs. 2 und zu § 39 Abs. 2 des Regierungsentwurfs eines Soldatengesetzes - BT-Drucks. II/1700 - und Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung zu § 50 Abs. 2 und zu § 39 des Regierungsentwurfs - BT-Drucks. II/2140 - vgl. auch das von der Beschwerde angeführte Urteil vom 23. Januar 1969 - BVerwG 8 C 56.66 -).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Zurruhesetzung von Beamten und Soldaten wiederholt Stellung genommen (vgl. Urteile vom 30. Januar 1964 - BVerwG 2 C 45.62 - [RiA 1964, 190 = VerwRspr. Bd. 16 S. 877], vom 28. August 1964 - BVerwG 6 C 45.61 - [Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 3], vom 23. Januar 1969 - BVerwG 8 C 56.66 - und vom 14. August 1974 - BVerwG 6 C 20.71 -).

    Hier tritt ebenso wie in dem durch Urteil vom 23. Januar 1969 - BVerwG 8 C 56.66 - entschiedenen Fall das Interesse des einzelnen Soldaten auf Zeit bei der Abwägung dessen, was die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn gebietet, gegenüber der Aufgabe zurück, die volle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr im Verteidigungsfalle sicherzustellen.

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 71.81

    Dienstunfähigkeit eines Soldaten auf Zeit

    Dabei ist es zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Januar 1969 - BVerwG 8 C 56.66 -, Beschluß vom 14. August 1978 - BVerwG 2 B 8.78 - [Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 7]) davon ausgegangen, daß der Begriff der Dienstunfähigkeit im Soldatenrecht derselbe ist wie im Beamtenrecht.

    Aber ähnlich wie beim Beamten setzen sich auch seine Dienstpflichten zusammen aus den allgemeinen Soldatenpflichten (§§ 7-21 SG) und den besonderen Pflichten, die sich aus der Waffengattung und aus der durch den Dienstgrad gekennzeichneten Dienststellung ergeben (Urteil vom 23. Januar 1969 - BVerwG 8 C 56.66 -).

  • BVerwG, 18.02.1983 - 6 B 114.82

    Zur Anwendung des SchwbG auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß der soldatenrechtliche Begriff der Dienstunfähigkeit i.S. des § 44 Abs. 3 SG ebenso zu verstehen ist wie der beamtenrechtliche Begriff der Dienstunfähigkeit i.S. des § 42 Abs. 1 BBG (Urteil vom 23. Januar 1969 - BVerwG 8 C 56.66 -).

    Daran anknüpfend ist in dem angeführten Urteil vom 23. Januar 1969 - BVerwG 8 C 56.66 - dargelegt, daß unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Berufssoldat andere Dienstpflichten hat als der Beamte, eine Dienstunfähigkeit dann anzunehmen ist, wenn er den besonderen Pflichten nicht zu genügen imstande ist, die sich aus der Waffengattung, der durch den Dienstgrad gekennzeichneten Dienststellung und aus den Obliegenheiten seines Dienstpostens ergeben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2013 - 1 B 1161/13

    Versetzung eines Berufssoldaten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

    BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1969 - 8 C 56.66 -, NZWehrr 1971, 77; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Juli 1995 - 11 S 1859/93 -, NZWehrr 1996, 81; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 44 Rn. 5; Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 44 Rn. 33; Hermsdörfer, Rechtsvoraussetzung und Rechtsfolge der Dienstunfähigkeit eines Berufssoldaten und eines Soldaten auf Zeit, NZWehrr 1995, 202 (205 f.); siehe auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Oktober 2011 - 10 A 10628/11 -, juris, Rn. 40 (zum insoweit vergleichbaren § 55 Abs. 2 SG); OVG NRW, Urteil vom 18. April 2013 - 1 A 1707/11 -, IÖD 2013, 148 = juris, Rn. 75 (zum insoweit vergleichbaren § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG); OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 26. April 2012 - OVG 6 B 5.12 -, juris, Rn. 40 (zum insoweit vergleichbaren § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG a. F.).
  • BVerwG, 11.06.1975 - VI CB 42.74

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Die Aussage des Berufungsurteils, der soldatenrechtliche Begriff der Dienstunfähigkeit sei nicht identisch mit dem beamtenrechtlichen, steht nur scheinbar in Widerspruch mit der im Urteil vom 23. Januar 1969 - BVerwG VIII C 56.66 - vertretenen Auffassung, daß der Begriff der Dienstunfähigkeit im Soldatenrecht derselbe ist wie im Beamtenrecht.
  • BVerwG, 21.12.1983 - 6 B 115.83

    Form der Mitteilung über die beabsichtigte Versetzung eines Beamten in den

    Die Beschwerdeschrift läßt vielmehr jeden Hinweis darauf vermissen, welchen im Zusammenhang mit der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht stehenden Rechtssatz das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der als solcher im Widerspruch zu den tragenden rechtlichen Erwägungen des als Divergenzentscheidung bezeichneten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1969 - BVerwG 8 C 56.66 - (NZWehrR 1971, 77) steht.
  • BVerwG, 06.02.1980 - 2 B 95.79

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß der soldatenrechtliche Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 3 des Soldatengesetzes, jetzt in der Fassung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2274), ebenso zu verstehen ist wie der beamtenrechtliche Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes, jetzt in der Fassung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 3) [vgl. Urteil vom 23. Januar 1969 - BVerwG 8 C 56.66 -].
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